Jährliche Überprüfung von Rohrabsperrblasen

RO-KA-TECH Journal 4/2018  – Pressemitteilung

Städtler + Beck informiert über die jährliche Überprüfung vonRohrabsperrblasen

Es gibt wohl kaum eine andere normative Vorschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die so konsequentmissachtet wird, wie die nachfolgende Passage aus dem DWA Arbeitsblatt A 139 (alternativ könnte an dieserStelle auch das ATV M 143-6 zitiert werden): „ (…) Die Absperrelemente sind jährlich durch einen Sachkundigen auf ihre Funktionsfähigkeit zuüberprüfen (BGI 802). Die Dokumentation der Kalibrierungen und Funktionsprüfungen ist auf der Baustellevorzuhalten.“

Diese Vorschrift wird zum Teil aus Bequemlichkeit, zum größeren Teil jedoch aus Unwissenheit von denausführenden Firmen ignoriert. Und solange von der Auftraggeberseite hier keine Kontrollen erfolgen, solange wird sich an dieser Situation nicht viel ändern. Aber auch hier überwiegt die Unwissenheit, wasinsofern nicht verwunderlich ist, da selbst im Rahmen der Güteüberwachung keine Überwachung der Prüfpflicht und keine Information der Auftragnehmer oder Auftraggeber erfolgt.

Dabei basieren die im DWA A 139 und dem ATV M 143-6 formulierten Mindestanforderungen auf demberufsgenossenschaftlichen Regelwerk, insbesondere der BGI 802: „Handlungsanleitung für die Arbeit mitprovisorischen Rohrabsperrgeräten“ und gründen letztendlich auf den gesetzlichen Vorgaben desArbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Absperrblasen bestehen prinzipiell aus einem Gummikörper, der in den abzusperrenden Kanal eingelegt wirdund dort mittels Druckluft expandiert wird, bis er vollflächig an der Rohrwand anliegt und damit den Prüfraumabsperrt. Für den Mitarbeiter, der täglich mit diesen Werkzeugen umgeht, stellt – vereinfacht ausgedrückt -eine Absperrblase einen großen Luftballon dar, den er in die Rohrleitung einlegt und dort so lange aufbläst, bis„dicht ist“.

Hierbei wird übersehen bzw. ist es weitgehend unbekannt, dass bereits der Umgang mit Rohrabsperrgerätenals „gefährliche Arbeiten“ einzustufen sind, denn bei der Druckbeaufschlagung werden in der Blase Spannungsenergien gespeichert, die bei einem Versagen der Blase explosionsartig freigesetzt werden.

Mögliche Schadensursachen

  • Alterung des Gummis
  • Materialermüdung und Materialschäden bei Belastung
  • Temperatureinwirkungen
  • Mechanische Beanspruchungen

Absperrblasen bestehen aus einer in vielen Fällen nur wenige Millimeter dünnen Gummischicht, in die, beihöherwertigen Absperrblasen ein Kevlargeflecht eingelegt wird. Jede mechanische Beschädigung der Absperrblasen, z.B. Einkerbungen oder Kratzer, verringern die vorhandene Gummischichterheblich und erhöht somit die Gefahr des Versagens der Blase. (s. Bilder 8 bis 11)

Je älter eine Blase wird, je häufiger sie eingesetzt wurde, desto härter und spröder wird das Gummi. Jehärter das Gummi wird, desto geringer wird die Abdichtwirkung werden, da sich das Gummi – insbesonderebei der Prüfung von Betonrohren – nicht mehr in die vorhandenen Poren der Rohrwandung eindrücken kann.Und je schlechter das eingesetzte Werkzeug wird, desto schlechter werden die Prüfergebnisse werden.Gleichzeitig steigt durch die Belastungen des Gummis die Gefahr, dass die Blase platzt und die in derAbsperrblase gespeicherten Energien freigesetzt werden.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, eine Gefährdungsanalyse der Arbeiten durchzuführen, wobei er nach der Betriebsstätten Verordnung verpflichtet ist, alle Arbeitsmittel regelmäßig zu überprüfen. Sowohl die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften als auch die normativenVorgaben schreiben vor, dass alle Absperrelemente jährlich durch einen Sachkundigen überprüft werdenmüssen.

Eine Fehlmessung im Rahmen einer Dichtheitsprüfung, die aus einer Überalterung der Absperrblasenresultiert, kann unter Umständen erhebliche Folgekosten nach sich ziehen. Zudem sollte jedem Arbeitgeberdeutlich bewusst sein, dass ein Arbeitsunfall eines Mitarbeiters nicht nur unglaublich teuer sein kann sondern, bei einem Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz, auch strafrechtliche Konsequenzen nach sichziehen wird.

In diesem Bereich bietet Ihnen die Städtler + Beck GmbH, die für Sie notwendigen Prüfungen durchzuführen.Dies kann bei Ihnen vor Ort oder im Werk erfolgen. Zusätzlich können Sie auch eigne Mitarbeiter zuSachkundigen schulen lassen, welche dann selber die Prüfungen der Arbeitsmittel vornehmen können.

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