Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Städtler + Beck GmbH
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der
Städtler + Beck GmbH
Alter Postweg 1
67346 Speyer
I. Geltung
Unsere allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, Bestandteil eines jeden von uns abgeschlossenen Kaufvertrages. Unsere allgemeinen Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen schließen die Geltung zuwiderlautender Bedingungen unseres Vertragspartners aus. Solche werden von uns nicht anerkannt und sind auch ohne besonderen Widerspruch für uns nicht verbindlich.
Alle Vereinbarungen, die zum Zweck der Ausführung eines Kaufvertrages zwischen uns und unserem Vertragspartner getroffen werden, müssen im Vertrag selbst schriftlich niedergelegt werden; dies gilt insbesondere auch für vor Abschluß des Vertrages getroffene mündliche Nebenabreden.
Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
II. Angebot und Abschluß
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder per Fax übermittelten Bestätigung.
An Abbildungen, Zeichnungen, Prospekten, Katalogen, Formen, Mustern, Modellen und sonstigen vergleichbaren Unterlagen, die wir unseren Angeboten beifügen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Kataloge, Formen, Muster, Modelle, Gewichts- und Maßangaben, die wir unseren Angeboten beifügen, sind stets bestmöglich ermittelt, können aber immer nur annähernd maßgebend sein.
Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung sind zulässig, wenn sie unserem Vertragspartner unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. Das ist insbesondere bei handelsüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen im Hinblick auf Qualität, Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Gewicht, Maß- und Stückzahl der Fall.
Wird von uns auf Anforderung hin ein Angebot für eine Teile- / Gerätereparatur (Kostenvoranschlag) erstellt und wird daraufhin kein Auftrag erteilt, so können von uns in jedem Fall 5% des ermittelten Angebotswertes als Aufwandsvergütung berechnet werden.
III. Preise und Zahlung
Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, berechnen wir die am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preise zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Preise verstehen sich als „Ab-Werk-Preise“. Unsere geschäftsübliche Verpackung ist kostenpflichtig und wird zu Selbstkosten berechnet. Die Entsorgung unserer Verpackung übernimmt unser Vertragspartner.
Zahlungen müssen in barem Geld, per Bank-, Giro- oder Postbanküberweisung erfolgen. Wird überwiesen, gilt erst die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto als Zahlung. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel und Schecks anzunehmen. Nehmen wir sie an, erfolgt die Annahme zahlungshalber; erst die Einlösung gilt als Zahlung. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen gehen stets zu Lasten unseres Vertragspartners und sind sofort fällig. Wechselzahlungen bedürfen stets einer ausdrücklichen, vorherigen Vereinbarung.
Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug erfolgen. Bei Vorkasse, Nachnahmelieferung oder Barzahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir Skonto, sofern unser Vertragspartner bis zu diesem Zeitpunkt seine Zahlungen aus allen mit uns abgeschlossenen Kaufverträgen stets pünktlich erbracht hat. Die Höhe des im Einzelfall gewährten Skontos geben wir auf den Rechnungen an. Allgemeine Berechnungsgrundlage für Skonto ist der Warenwert – Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer nach Abzug von etwaigen Rabatten oder sonstigen Sonderabzügen ohne Berücksichtigung etwaiger Fracht- oder Verpackungskosten.
Bei Überschreiten eines Zahlungsziels berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 5,0% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, soweit unser Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sind Umstände vorhanden, die unseren Kaufpreisanspruch als gefährdet erscheinen lassen, ist unser Vertragspartner auf Verlangen hin verpflichtet, zuerst den Kaufpreis aus der laufenden, noch nicht ausgeführten Bestellung zu bezahlen, ehe die Ware ausgeliefert wird.
Aufrechnungsrechte stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht unserem Vertragspartner auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
IV. Lieferung, Versand, Gefahrübergang
Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen stets der Schriftform.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten), haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, unsere Lieferung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche kann unser Vertragspartner im Falle einer Verlängerung der Lieferzeit oder des Wegfalls unserer Lieferverpflichtung aus den oben genannten Gründen nicht geltend machen.
Wir können uns auf die oben genannten Behinderungsumstände nur berufen, wenn wir unseren Vertragspartner jeweils unverzüglich benachrichtigt haben.
Haben wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Liefertermine oder Fristen zu vertreten oder befinden wir uns in Verzug, kann unser Vertragspartner eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede Woche des Verzuges, insgesamt jedoch in Höhe von höchstens 5,0%, jeweils berechnet vom Warenwert der vom Verzug betroffenen Lieferung oder Teillieferung, verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche unseres Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf unserem Vorsatz oder einer groben Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter.
Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner über, sobald die Sendung unser Lager verlassen hat bzw. sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist; letzteres unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über. Die vorstehenden Gefahrtragungsregelungen gelten auch, wenn die Versendung durch unsere Fahrzeuge und / oder durch unser Personal durchgeführt wird.
Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen. In allen Fällen geht mit Eintritt des Annahmeverzuges die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf unseren Vertragspartner über. Verlangen wir Schadensersatz, beträgt der zu ersetzende Schaden 20% des Warenwertes. Der Schaden ist höher anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen; er ist niedriger anzusetzen, wenn unser Vertragspartner einen geringeren Schaden nachweist.
V. Gewährleistung
Mängelrügen müssen schriftlich unter Spezifikation der einzelnen gerügten Mängel und mit der ausdrücklichen Aufforderung erfolgen, Gewähr zu leisten.
Bei offensichtlichen Mängeln können wir eine Mängelanzeige nur berücksichtigen, wenn sie spätestens innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingeht, bei verdeckten Mängeln nur, wenn sie innerhalb 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels ebenfalls schriftlich bei uns eingeht.
Im Falle des Vorhandenseins eines Mangels leisten wir Gewähr in Form einer Mängelbeseitigung oder in Form der Lieferung mangelfreier Ersatzware. Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage und kommt es diesbezüglich zu unangemessenen Verzögerungen, die wir zu vertreten haben, oder schlagen unsere Bemühungen in sonstiger Weise fehl, ist unser Vertragspartner berechtigt, die Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen oder den Kaufpreis herabzusetzen.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche unseres Vertragspartners, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
VI. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen unseren Vertragspartner das Eigentum vor. Ist im Einzelfall eine Scheck-Wechselzahlung ausdrücklich vereinbart, währt der Eigentumsvorbehalt solange, bis wir aus der wechselmäßigen Haftung entlassen sind. Die Sicherungsübereignung oder die Verpfändung der Vorbehaltsware zugunsten Dritter ohne unsere Zustimmung ist ausgeschlossen; unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns über eine Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu unterrichten.
Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware zur sicheren Aufbewahrung zurückzunehmen oder die Herausgabe an den Sequester zu verlangen, ohne daß hierin ein Rücktritt vom Vertrag läge.
Wir sind in diesem Falle auch befugt, die Herausgabe der Ware zur Verwertung zu verlangen; die Verwertung der Ware ist als Rücktritt vom Vertrag anzusehen und erfolgt bestmöglich. Den Verwertungserlös rechnen wir – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten unseres Vertragspartners an.
Ungeachtet unseres Vorbehaltseigentums ist unser Vertragspartner berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder weiterzuverarbeiten. Die Befugnis unseres Vertragspartners, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, endet, wenn sich unser Vertragspartner vertragswidrig verhält, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges.
Die Forderungen unseres Vertragspartners aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten. Die Berechtigung unseres Vertragspartners zur Veräußerung der Vorbehaltsware ist vom Übergang der hieraus resultierenden Forderungen auf uns abhängig. Die Verpfändung dieser Forderungen zugunsten Dritter bzw. jede Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns über eine Pfändung dieser Forderungen durch Dritte unverzüglich zu unterrichten. Solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die abgetretenen Forderungen nicht einziehen. Unser Vertragspartner ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen den Drittschuldner anzugeben und diesem seinerseits die Abtretung anzuzeigen.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch unseren Vertragspartner erfolgt stets für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten oder vermengten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die von uns unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der §§ 946 ff. BGB.
Die Deckungsgrenze liegt bei 100% des Nennwertes unserer gesicherten Forderungen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Deckungsgrenze um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen unseres Vertragspartners oder auf Verlangen eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VII. Sonstige vertragliche oder außervertragliche Haftung, Schadenersatz
Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, Schadensersatz wegen Schlechterfüllung oder der Verletzung von Nebenpflichten, sonstigen vertraglichen oder außervertraglichen Schadensersatz schulden wir nur in Bezug auf bei Vertragsabschluss vorhersehbare und unmittelbare Schäden. Solche Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und auch nicht für entgangenen Gewinn unseres Vertragspartners. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Repräsentanten, Erfüllungsgehilfen usw. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sie gelten ferner nicht bei anfänglichem Unvermögen und bei zu vertretender Unmöglichkeit, des Weiteren nicht, wenn der Schaden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten resultiert und schließlich nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
Im Falle der einvernehmlichen Warenrücknahme, nicht im Falle der Geltendmachung von Mängelansprüchen, sind wir berechtigt, eine angemessene Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % des Warenwertes, mindestens jedoch € 25,00 zu berechnen. Der Vertragspartner ist berechtigt, einen wesentlich geringeren Aufwand nachzuweisen.
Die Rückgabe von Sonderanfertigung oder nicht wieder einlagerungsfähigen Waren ist nicht möglich.
VIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.
Ist unser Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Speyer. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Stand Dezember 2011 | Städtler + Beck GmbH